AGB`s:
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Otto-Pricken Textilmaschinen GmbH & Co. KG (nachfolgend: OPT genannt)
Stand: Juli 2022
I. Allgemeines
1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen OPT und dem Käufer einschließlich der zukünftigen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Anderen Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet. OPT ist berechtigt, ihre Allgemeinen Verkaufs-, und Lieferbedingungen mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Käufer nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern.
2. Besteht zwischen dem Käufer und OPT eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.
II. Vertragsschluss
1. Angebote von OPT sind freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Stellt OPT dem Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum
von OPT.
2. Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Sofern von OPT keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung.
3. Ist der Käufer Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Bestätigung von OPT maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung an OPT ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie OPT nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.
III. Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug
1. Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn nicht OPT eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben hat. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags
durch den Käufer sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller
Vorleistungen des Käufers verlängern sich die Liefertermine entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
2. OPT ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
3. Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind OPT unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.
4. Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an OPT oder höhere Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von OPT oder bei den Vorlieferanten von OPT. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen des Abschnittes VII (Allgemeine
Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.
5. Entsteht dem Käufer durch eine von OPT verschuldete
Lieferverzögerung ein Schaden, kann der Käufer diesen unter Ausschluss weitergehender Ersatzansprüche in Höhe von 0,5 % für jede Woche der Verspätung, höchstens aber in Höhe von 5% des Wertes des betroffenen Teils der Gesamtlieferung ersetzt verlangen. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und mit der
ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der
Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.
IV. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die Preise schließen Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein. Maßgebend für die Berechnung fabrikneuer Maschinen sind die am Lieferungstag gültigen Preise. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet; ihre Rücknahme ist ausgeschlossen.
2. Mangels besonderer Vereinbarungen sind Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von OPT anerkannt sind.
V. Gefahr Übergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder OPT noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und/oder Inbetriebnahme übernommen hat. Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muss, ist die Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend.
Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels durch den Käufer nicht verweigert werden.
2. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die OPT nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.
VI. Gewährleistung, Mängelrüge
1. Für Mängel der Lieferung haftet OPT unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
1.1 Die Gewährleistungsfristen betragen bei Neuprodukten bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) ab Gefahrenübergang 24 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung 12 Monate.
1.2. Bei gebrauchten Produkten beträgt die Gewährleistungsfrist ab Gefahr Übergang bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) 12 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsschluss befinden. Jede Haftung für offene oder versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn, OPT hätte dem Käufer bekannte Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen.
2. Die Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht bei zugesicherten
Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Derartige Ansprüche des Käufers sowie Ansprüche wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden gemäß den Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) im gesetzlich zulässigen Rahmen
ausgeschlossen. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.
3. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen von OPT enthalten keine Zusicherungen. Proben, Maße, DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der
Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Soweit die von OPT zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist OPT nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet.
4. Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung erstreckt sich im letztgenannten Fall
insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen.
Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge.
Beim Verkauf einer Maschine liegen diesen Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im Einschichtbetrieb zugrunde.
5. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen, offensichtlich nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen oder Mindermengen, OPT gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschluss Frist von sieben Tagen ab Erhalt der
Lieferung. Verdeckte Mängel sind OPT unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen bleiben
die §§ 377,378 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.
6. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.